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Return Manage­ment - All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

All­ge­mei­ne Bera­tungs­be­din­gun­gen der Return Manage­ment GmbH

§ 1 Gel­tungs­be­reich
1. Die­se All­ge­mei­nen Bera­tungs­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge, deren Gegen­stand die Ertei­lung
von Rat und Aus­künf­ten durch den Auf­trag­neh­mer an den Auf­trag­ge­ber bei der Pla­nung, Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung unter­neh­me­ri­scher oder fach­li­cher Ent­schei­dun­gen und Vor­ha­ben, ins­be­son­de­re im Bereich der Unter­neh­mens­be­ra­tung, ist.
2. Die­se All­ge­mei­nen Bera­tungs­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten aus­schließ­lich gegen­über Unter­neh­mern
im Sin­ne von § 14 des Deut­schen Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB), das heißt natür­li­chen oder
juris­ti­schen Per­so­nen, wel­che eine Ware oder Leis­tung zur gewerb­li­chen oder beruf­li­chen Ver­wen­dung erwer­ben. Sie gel­ten wei­ter­hin gegen­über Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich­recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen.
3. Für die Geschäfts­be­zie­hung mit unse­rem Auf­trag­ge­ber, auch für Aus­künf­te und Bera­tung, gel­ten
aus­schließ­lich die nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen (AGB).
4. Abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers gel­ten nur, wenn und soweit wir sie aus­drück­lich
schrift­lich aner­ken­nen. Unser Schwei­gen auf der­ar­ti­ge abwei­chen­de Bedin­gun­gen gilt ins­be­son­de­re nicht als Aner­ken­nung oder Zustim­mung, auch nicht bei zukünf­ti­gen Ver­trä­gen.
5. Unse­re AGB gel­ten anstel­le etwa­iger Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers auch dann, wenn
nach die­sen die Auf­trags­an­nah­me als bedin­gungs­lo­se Aner­ken­nung der Ein­kaufs­be­din­gun­gen
vor­ge­se­hen ist, oder wir nach Hin­weis des Auf­trag­ge­bers auf die Gel­tung sei­ner All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen lie­fern, es sei denn, wir haben aus­drück­lich auf die Gel­tung unse­rer AGB ver­zich­tet. Der Aus­schluss der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers gilt auch dann,
wenn die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zu ein­zel­nen Rege­lungs­punk­ten kei­ne geson­der­te
Rege­lung ent­hal­ten Der Auf­trag­ge­ber erkennt durch Annah­me unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung aus­drück­lich an, dass er auf sei­nen aus den Ein­kaufs­be­din­gun­gen abge­lei­te­ten Rechts­ein­wand ver­zich­tet
6. Sofern Rah­men­ver­trä­ge oder sons­ti­ge Ver­trä­ge, ins­be­son­de­re Bera­tungs­ver­trä­ge mit unse­rem
Auf­trag­ge­ber abge­schlos­sen sind, haben die­se Vor­rang. Sie wer­den, sofern dar­in kei­ne spe­zi­el­le­ren Rege­lun­gen getrof­fen sind, durch die vor­lie­gen­den AGB ergänzt.

§ 2 Ver­trags­ge­gen­stand; Leis­tungs­um­fang
1. Gegen­stand des Auf­trags ist die ver­ein­bar­te, im Bera­tungs­ver­trag bezeich­ne­te Bera­tungs­tä­tig­keit,
nicht die Erzie­lung eines bestimm­ten wirt­schaft­li­chen Erfol­ges oder die Erstel­lung von Gut­ach­ten
oder ande­ren Wer­ken. Die Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers sind erbracht, wenn die erfor­der­li­chen
Ana­ly­sen, die sich dar­aus erge­ben­den Schluss­fol­ge­run­gen und die Emp­feh­lun­gen erar­bei­tet und
gegen­über dem Auf­trag­ge­ber erläu­tert sind. Uner­heb­lich ist, ob oder wann die Schluss­fol­ge­run­gen
bzw. Emp­feh­lun­gen umge­setzt wer­den.
2. Auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers geben wir Aus­kunft über den Stand der Auf­trags­aus­füh­rung bzw.
legen nach Aus­füh­rung des Auf­trags Rechen­schaft ab durch einen schrift­li­chen oder text­li­chen Bericht, der den wesent­li­chen Inhalt von Ablauf und Ergeb­nis der Bera­tung wie­der­ge­ben soll. Sol­len
wir einen umfas­sen­den, schrift­li­chen oder text­li­chen Bericht, ins­be­son­de­re zur Vor­la­ge an Drit­te
erstel­len, muss dies geson­dert ver­ein­bart wer­den.
3. Wir sind ver­pflich­tet, in den Erhe­bun­gen und Ana­ly­sen die Situa­ti­on des Unter­neh­mens im Hin­blick
auf die Fra­ge­stel­lung mög­lichst rich­tig und voll­stän­dig wie­der­zu­ge­ben. Von Drit­ten oder vom Auf­trag­ge­ber gelie­fer­te Daten, Anga­ben und Infor­ma­tio­nen wer­den nur auf Plau­si­bi­li­tät über­prüft. Eine
wei­ter­ge­hen­de Prü­fung ist nicht geschul­det.
4. Soweit nicht anders ver­ein­bart, kön­nen wir uns zur Auf­trags­aus­füh­rung geeig­ne­ter Unter­auf­trag­neh­mer bedie­nen, wobei wir dem Auf­trag­ge­ber stets unmit­tel­bar ver­pflich­tet blei­ben. Wir wer­den
bei der Auf­trags­aus­füh­rung mit den nöti­gen Fach­kennt­nis­sen ver­se­he­ne Mit­ar­bei­ter ein­set­zen. Im
Übri­gen ent­schei­den wir nach eige­nem Ermes­sen, wel­che Mit­ar­bei­ter wir ein­set­zen oder austauschen.

§ 3 Leis­tungs­än­de­run­gen; Schrift­form
1. Wünscht der Auf­trag­ge­ber Ände­run­gen am Auf­trag, hat er die­se uns schrift­lich oder in Text­form
mit­zu­tei­len. Wir wer­den sodann unver­züg­lich die Aus­wir­kun­gen des Ände­rungs­ver­lan­gens auf das
Ver­trags­ge­fü­ge und die vor­han­de­ne Leis­tungs­ka­pa­zi­tät hier­für prü­fen und dem Auf­trag­ge­ber in
Schrift- oder Text­form mit­tei­len.
2. Zu einer Umset­zung des Ände­rungs­ver­lan­gens sind wir nur ver­pflich­tet, wenn der Auf­trag­ge­ber mit
uns eine dahin­ge­hen­de Ände­rung des Bera­tungs­ver­tra­ges, hin­sicht­lich Leis­tungs­um­fang, Zeit­plan
und Ver­gü­tung abge­schlos­sen hat. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, füh­ren wir in die­sem Fall
bis zur Ver­trags­an­pas­sung die Arbei­ten ohne Berück­sich­ti­gung der Ände­rungs­wün­sche des Auf­trag­ge­bers durch.
3. Ist eine umfang­rei­che Prü­fung des Mehr­auf­wan­des (= mehr als 3 Arbeits­stun­den) not­wen­dig, kön­nen wir eine geson­der­te ent­gelt­li­che Beauf­tra­gung hier­zu ver­lan­gen.
4. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Auf­trags bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form oder der
Text­form. § 305b BGB (Vor­rang der Indi­vi­du­al­ab­re­de) bleibt unberührt.

§ 4 Schwei­ge­pflicht; Daten­schutz
1. Wir sind für die Dau­er des Ver­trags­ver­hält­nis­ses und einen Zeit­raum von 4 Jah­ren hier­nach ver­pflich­tet, über alle vom Auf­trag­ge­ber über­las­se­nen und als ver­trau­lich bezeich­ne­ten Infor­ma­tio­nen
oder Daten, die uns im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag bekannt wer­den, Still­schwei­gen zu wah­ren und die­se nicht an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben. Die­se Pflicht erstreckt sich nicht auf Tat­sa­chen, die offen­kun­dig oder all­ge­mein bekannt sind, deren Wei­ter­ga­be an Drit­te zur Ver­trags­er­fül­lung durch uns
not­wen­dig ist und an Mit­ar­bei­ter, wel­che arbeits­recht­lich zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet wur­den.
Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staat­li­chen Ver­fah­ren oder zur Durch­set­zung oder Abwehr
von Ansprü­chen aus dem Auf­trags­ver­hält­nis offen­ge­legt wer­den müs­sen.
2. Die Rege­lun­gen des Geset­zes zum Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen (GeschGehG) blei­ben
unbe­rührt und gehen bei Wider­sprü­chen den Rege­lun­gen gemäß Ziff. 1.vor.
3. Wir sind befugt, im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des Auf­trags die uns anver­trau­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten unter Beach­tung der ein­schlä­gi­gen Daten­schutz­be­stim­mun­gen zu ver­ar­bei­ten,
oder durch Drit­te ver­ar­bei­ten zu las­sen.
4. Der Auf­trag­ge­ber darf uns nur sol­che Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Daten wei­ter­ge­ben, die er
recht­mä­ßig inne­hat und bei denen die Wei­ter­ga­be an uns nicht gegen ein­schlä­gi­ge Daten­schutz­be­stim­mun­gen ver­stößt. Der Auf­trag­ge­ber stellt uns von allen Ansprü­chen Drit­ter frei, die auf einer
schuld­haf­ten Ver­let­zung der vor­ge­nann­ten Ver­pflich­tun­gen in Ziff. 3 beruhen.

§ 5 Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers
1. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, in sei­ner Betriebs­sphä­re alle zur ord­nungs­ge­mä­ßen Auf­trags­aus­füh­rung not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen zu schaf­fen; ins­be­son­de­re hat er alle für die Auf­trags­durch­füh­rung not­wen­di­gen oder bedeut­sa­men Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen uns recht­zei­tig und voll­stän­dig zur Ver­fü­gung zu stel­len.
2. Auf unser Ver­lan­gen hat der Auf­trag­ge­ber die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der von ihm vor­ge­leg­ten Unter­la­gen sowie sei­ner Aus­künf­te und münd­li­chen Erklä­run­gen schrift­lich oder in Text­form zu
bestä­ti­gen.

§ 6 Ver­gü­tung; Zah­lungs­be­din­gun­gen; Auf­rech­nung
1. Das Ent­gelt für unse­re Diens­te wird nach den für die Tätig­keit auf­ge­wen­de­ten Zei­ten berech­net
(Zeit­ho­no­rar) oder als Fest­preis schrift­lich ver­ein­bart. Ein nach dem Grad des Erfol­ges oder nur im
Erfolgs­fall zu zah­len­des Hono­rar ist geson­dert in Rah­men eines der Beauf­tra­gung zu Grun­de lie­gen­den Ver­tra­ges zu ver­ein­ba­ren. Sofern nicht anders ver­ein­bart haben wir neben der Hono­rar­for­de­rung Anspruch auf Ersatz der Aus­la­gen. Ein­zel­hei­ten der Zah­lungs­wei­se sind im Ver­trag gere­gelt.
2. Dau­ert die Bera­tung län­ger als 6 Mona­te, so sind wir nach Ablauf die­ses Zeit­rau­mes berech­tigt, die
Ver­gü­tung ein­sei­tig ent­spre­chend im Fal­le der Erhö­hung von Leis­tungs­be­schaf­fungs­kos­ten, Lohn­und Lohn­ne­ben­kos­ten, Sozi­al­ab­ga­ben oder ande­ren Kos­ten unse­rer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erhö­hen, wenn die Beschaf­fungs­kos­ten unmit­tel­bar oder mit­tel­bar beein­flus­sen. Eine
Erhö­hung im vor­ge­nann­ten Sin­ne ist aus­ge­schlos­sen, soweit die Kos­ten­stei­ge­rung bei ein­zel­nen
oder aller der vor­ge­nann­ten Fak­to­ren durch eine Kos­ten­re­du­zie­rung bei ande­ren der genann­ten
Fak­to­ren in Bezug auf die Gesamt­kos­ten­be­las­tung für die Lie­fe­rung auf­ge­ho­ben wird (Kos­ten­sal­die­rung). Redu­zie­ren sich vor­ge­nann­te Kos­ten­fak­to­ren, ohne dass die Kos­ten­re­du­zie­rung durch
die Stei­ge­rung ande­rer der vor­ge­nann­ten Kos­ten­fak­to­ren aus­ge­gli­chen wird, ist die Kos­ten­re­du­zie­rung im Rah­men einer Preis­sen­kung an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­zu­ge­ben.
Liegt die neue Ver­gü­tung auf Grund der Aus­übung unse­res vor­ge­nann­ten Preis­an­pas­sungs­rech­tes 20 % oder mehr über der ursprüng­li­chen Net­to­ver­gü­tung, so ist der Auf­trag­ge­ber zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Bera­tungs­ver­tra­ges berech­tigt. Er kann die­ses Recht jedoch nur unver­züg­lich
nach Mit­tei­lung des erhöh­ten Prei­ses gel­tend machen.
3. Alle For­de­run­gen wer­den mit Rech­nung­s­tel­lung fäl­lig und sind sofort ohne Abzü­ge zahl­bar. Die
gesetz­li­che Umsatz­steu­er zum Zeit­punkt der Zah­lungs­fäl­lig­keit ist allen Preis­an­ga­ben hin­zu­zu­rech­nen und in den Rech­nun­gen geson­dert aus­zu­wei­sen. Bei ver­ein­bar­ter Über­wei­sung gilt als
Tag der Zah­lung das Datum des Geld­ein­gan­ges bei uns oder der Gut­schrift auf unse­rem Kon­to
bzw. auf dem Kon­to der von uns spe­zi­fi­zier­ten Zahl­stel­le.
4. Meh­re­re Auf­trag­ge­ber (natür­li­che und/oder juris­ti­sche Per­so­nen) haf­ten gesamt­schuld­ne­risch.
5. Eine Auf­rech­nung gegen unse­re auf Ver­gü­tung und Aus­la­gen­er­satz ist nur mit unbe­strit­te­nen,
rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zuläs­sig. § 215 BGB (Auf­rech­nung trotz Ver­jäh­rung) bleibt
unbe­rührt.

§ 7 Haf­tungs­aus­schluss und –Begren­zung
1. Unse­re Haf­tung gegen­über dem Auf­trag­ge­ber bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, soweit in den nach­fol­gen­den Zif­fern kei­ne abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen ist:
2. Wir haf­ten vor­be­halt­lich nach­ste­hen­der Aus­nah­men nicht, ins­be­son­de­re nicht für Ansprü­che des
Auf­trag­ge­bers auf Scha­dens­er­satz oder Auf­wen­dungs­er­satz – gleich aus wel­chem Rechts­grund –
bei Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Schuld­ver­hält­nis.
3. Vor­ste­hen­der Haf­tungs­aus­schluss gemäß Ziff. (2) gilt nicht,
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AGB Return Manage­ment GmbH Stand 7/2022
a) für eige­ne vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zung unse­rer­seits und vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zung von gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder Erfül­lungs­ge­hil­fen unse­rer­seits;
b) für die Ver­let­zung von wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten; „Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten“ sind
sol­che, deren Erfül­lung den Ver­trag prä­gen und auf die Auf­trag­ge­ber ver­trau­en darf“;
c) im Fal­le der Ver­let­zung von Kör­per, Leben und Gesund­heit auch durch unse­re gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen;
d) im Fal­le des Ver­zu­ges, soweit ein fixer Lie­fer- und/oder fixer Leis­tungs­zeit­punkt ver­ein­bart
war;
e) soweit wir eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit einer Ware oder das Vor­han­den­sein eines
Leis­tungs­er­fol­ges, oder ein Beschaf­fungs­ri­si­ko im Sin­ne von § 276 BGB über­nom­men haben;
f) im Fal­le gesetz­lich zwin­gen­den Haf­tungs­tat­be­stän­den, ins­be­son­de­re nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.
4. Im Fal­le, dass uns oder unse­ren Erfül­lungs­ge­hil­fen nur leich­te Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt und kein
Fall vor­ste­hen­der Ziff. (3), dort lit. c), e) und f), vor­liegt, haf­ten wir auch bei der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten nur für den ver­trags­ty­pi­schen und vor­her­seh­ba­ren Scha­den. § 254 BGB
(Mit­ver­schul­den bleibt unbe­rührt.)
5. Unse­re Haf­tung ist der Höhe nach für jeden ein­zel­nen Scha­dens­fall begrenzt auf einen Haf­tungs­höchst­be­trag in Höhe von EUR 100.000. (Ein ein­zel­ner Scha­dens­fall liegt vor, wenn ein schä­di­gen­der Vor­gang bei objek­ti­ver Betrach­tungs­wei­se einen Lebens­sach­ver­halt bil­det.) Dies gilt nicht,
wenn uns Arg­list, Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt, für Ansprü­che wegen der Ver­let­zung von Kör­per, Leben oder Gesund­heit sowie im Fal­le einer von uns über­nom­me­nen Garan­tie
oder der Über­nah­me eines Beschaf­fungs­ri­si­kos nach § 276 BGB durch uns beruht, oder in Fäl­len
gesetz­lich zwin­gen­der, abwei­chen­der höhe­rer Haf­tungs­sum­men. Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung unse­rer­seits ist aus­ge­schlos­sen.
6. Die Haf­tungs­aus­schlüs­se bzw. -beschrän­kun­gen gemäß der vor­ste­hen­den Ziff. (2) bis (5) und Ziff.
(7) gel­ten im glei­chen Umfang zu Guns­ten unse­rer Orga­ne, lei­ten­den und nicht­lei­ten­den Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen sowie Sub­un­ter­neh­mern.
7. Soweit wir nicht unbe­schränkt haf­ten, ver­jäh­ren Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in einem Jahr vom
Beginn der gesetz­li­chen Ver­jäh­rung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
8. Eine Umkehr der Beweis­last ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht verbunden.

§ 8 Schutz des geis­ti­gen Eigen­tums
1. Der Auf­trag­ge­ber gewähr­leis­tet, dass die im Rah­men des Auf­trags vom Auf­trag­neh­mer gefer­tig­ten
Berich­te, Orga­ni­sa­ti­ons­plä­ne, Ent­wür­fe, Zeich­nun­gen, Auf­stel­lun­gen, Berech­nun­gen etc. nur für
die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zwe­cke ver­wandt und nicht ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung im Ein­zel­fall ver­viel­fäl­tigt, bear­bei­tet, über­setzt, nach­ge­druckt, wei­ter­ge­ge­ben oder ver­brei­tet wer­den. Die
Nut­zung der erbrach­ten Bera­tungs­leis­tun­gen für mit dem Auf­trag­ge­ber ver­bun­de­ne Unter­neh­men
bedarf einer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung mit uns.
2. Soweit Arbeits­er­geb­nis­se urhe­ber­rechts­fä­hig sind, blei­ben wir Urhe­ber. Der Auf­trag­ge­ber erhält in
die­sen Fäl­len das nur durch in Zif­fer 1 Satz 1 ein­ge­schränk­te, im Übri­gen zeit­lich und ört­lich unbe­schränk­te, unwi­der­ruf­li­che, aus­schließ­li­che und nicht über­trag­ba­re Nut­zungs­recht an den Arbeitsergebnissen.

§ 9 Treue­pflicht
Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Loya­li­tät. Sie infor­mie­ren sich unver­züg­lich wech­sel­sei­tig über alle Umstän­de, die im Ver­lauf der Pro­jekt­aus­füh­rung auf­tre­ten und die Bear­bei­tung
nicht nur uner­heb­lich beein­flus­sen können.

§ 10 Höhe­re Gewalt
1. Tre­ten Ereig­nis­se Höhe­rer Gewalt von nicht uner­heb­li­cher Dau­er (d.h. mit einer Dau­er von län­ger
als 10 Kalen­der­ta­gen) ein, so wer­den wir den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich schrift­lich oder in Text­form infor­mie­ren. In die­sem Fall sind wir berech­tigt, die Leis­tung um die Dau­er der Behin­de­rung
her­aus­zu­schie­ben oder wegen des noch nicht erfüll­ten Teils vom Ver­trag ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten, soweit wir unse­rer vor­ste­hen­den Infor­ma­ti­ons­pflicht nach­ge­kom­men sind und nicht
das Beschaf­fungs­ri­si­ko nach § 276 BGB oder eine Leis­tungs­ga­ran­tie über­nom­men haben. Der
Höhe­ren Gewalt ste­hen gleich Streik, Aus­sper­rung, behörd­li­che Ein­grif­fe, unver­schul­de­te Betriebs­be­hin­de­run­gen – z.B. durch Feu­er, Was­ser und Maschi­nen­schä­den – und alle sons­ti­gen Behin­de­run­gen, die bei objek­ti­ver Betrach­tungs­wei­se nicht von uns oder unse­ren Erfül­lungs­ge­hil­fen
schuld­haft her­bei­ge­führt wor­den sind.
2. Ist ein Leis­tungs­ter­min ver­bind­lich ver­ein­bart und wird auf­grund von Ereig­nis­sen nach Ziff.1. der
ver­ein­bar­te Leis­tungs­ter­min über­schrit­ten, so ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, nach frucht­lo­sem
Ver­strei­chen einer ange­mes­se­nen Nach­frist wegen des noch nicht erfüll­ten Teils vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re sol­che auf Scha­dens­er­satz, sind in die­sem Fall uns gegen­über aus­ge­schlos­sen.
3. Vor­ste­hen­de Rege­lung gemäß Ziff. 2. gilt ent­spre­chend, wenn aus den in Ziff.1. genann­ten Grün­den auch ohne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung eines fes­ten Leis­tungs­ter­mins dem Auf­trag­ge­ber ein wei­te­res Fest­hal­ten am Ver­trag objek­tiv unzu­mut­bar ist.

§ 11 Kün­di­gung
Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, kann der Bera­tungs­ver­trag durch den Auf­trag­ge­ber jeder­zeit,
durch uns mit einer Frist von einem Monat zum Monats­en­de in Text- oder Schrift­form gekün­digt
wer­den; das Recht zur außer­or­dent­li­chen frist­lo­sen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt unberührt.

§ 12 Zurück­be­hal­tungs­recht; Auf­be­wah­rung von Unter­la­gen, Ver­trags­spra­che
1. Bis zur voll­stän­di­gen Beglei­chung unse­rer For­de­run­gen aus dem Bera­tungs­ver­trag steht uns an zu
über­las­se­nen Unter­la­gen und Daten ein Zurück­be­hal­tungs­recht zu, soweit wir nicht zur Vor­leis­tung
ver­pflich­tet sind. Das Zurück­be­hal­tungs­recht gilt nicht bei unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­an­sprü­chen.
2. Nach Erfül­lung unse­rer Ansprü­che aus dem Bera­tungs­er­trag wer­den wir alle Unter­la­gen her­aus­ge­ben, die der Auf­trag­ge­ber oder ein Drit­ter uns aus Anlass der Auf­trags­aus­füh­rung über­ge­ben
hat. Dies gilt nicht für den Schrift­wech­sel zwi­schen den Par­tei­en und für ein­fa­che Abschrif­ten bzw.
Datei­en der im Rah­men des Auf­trags gefer­tig­ten Berich­te, Orga­ni­sa­ti­ons­plä­ne, Zeich­nun­gen, Auf­stel­lun­gen, Berech­nun­gen etc., sofern der Auf­trag­ge­ber die Ori­gi­na­le erhal­ten hat.
3. Unse­re Pflicht zur Auf­be­wah­rung der Unter­la­gen und Daten aus dem Bera­tungs­ver­hält­nis erlischt
sechs Mona­te nach Zustel­lung der schrift­li­chen Auf­for­de­rung zur Abho­lung unse­rer­seits an den
Auf­trag­ge­ber im Übri­gen drei Jah­re, bei gem. § 12 Abs. 1 zurück­be­hal­te­nen Unter­la­gen fünf Jah­re
nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses.
4. Ver­trags­spra­che und Doku­men­ten­spra­che ist Deutsch.

§ 13 Abtre­tung
Rech­te aus dem Ver­trags­ver­hält­nis mit uns dür­fen nur nach vor­he­ri­ger aus­drück­li­cher Ein­wil­li­gung
unse­rer­seits abge­tre­ten wer­den. § 354a HGB (Abtre­tung von Geld­for­de­run­gen) bleibt unberührt.

§ 14 Rechts­wahl / Gerichts­stand
1. Für alle Ansprü­che aus dem Ver­trag gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.
2. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus dem Ver­trag ist unser Sitz, sofern der
Auf­trag von einem Unter­neh­mer, einer juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts oder von einem
öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen erteilt wur­de.
Die­se Zustän­dig­keits­re­ge­lung gilt klar­stel­lungs­hal­ber auch für sol­che Sach­ver­hal­te zwi­schen uns
und dem Bestel­ler, die zu außer­ver­trag­li­chen Ansprü­chen im Sin­ne der EG VO Nr. 864 / 2007 füh­ren kön­nen. Wir sind jedoch auch berech­tigt, den Kun­den an sei­nem all­ge­mei­nen Gerichts­stand zu
ver­kla­gen.

§ 15 Sal­va­to­ri­sche Klau­sel
Soll­te eine Bestim­mung die­ses Ver­tra­ges aus Grün­den des Rech­tes der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teil­wei­se unwirksam/nichtig oder nicht durch­führ­bar sein oder wer­den, gel­ten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen.
Soll­te eine gegen­wär­ti­ge oder zukünf­ti­ge Bestim­mung des Ver­tra­ges aus ande­ren Grün­den als den
Bestim­mun­gen betref­fend das Recht der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nach §§ 305 bis 310
BGB ganz oder teil­wei­se unwirksam/nichtig oder nicht durch­führ­bar sein oder wer­den, so wird hier­von die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges nicht berührt, soweit nicht die
Durch­füh­rung des Ver­tra­ges – auch unter Berück­sich­ti­gung der nach­fol­gen­den Rege­lun­gen – für
eine Par­tei eine unzu­mut­ba­re Här­te dar­stel­len wür­de. Das Glei­che gilt, wenn sich nach Abschluss
des Ver­tra­ges eine ergän­zungs­be­dürf­ti­ge Lücke ergibt.
Ent­ge­gen einem etwa­igen Grund­satz, wonach eine Sal­va­to­ri­sche Erhal­tens­klau­sel grund­sätz­lich
ledig­lich die Beweis­last umkeh­ren soll, soll die Wirk­sam­keit der übri­gen Ver­trags­be­stim­mun­gen unter allen Umstän­den auf­recht erhal­ten blei­ben und damit § 139 BGB ins­ge­samt abbe­dun­gen wer­den.
Die Par­tei­en wer­den die aus ande­ren Grün­den als den Bestim­mun­gen betref­fend das Recht der
All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ undurch­führ­ba­re Bestim­mung oder aus­fül­lungs­be­dürf­ti­ge Lücke durch eine wirk­sa­me Bestim­mung erset­zen,
die in ihrem recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/ undurch­führ­ba­ren
Bestim­mung und dem Gesamt­zweck des Ver­tra­ges ent­spricht. § 139 BGB (Teil­nich­tig­keit) wird
aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Beruht die Nich­tig­keit einer Bestim­mung auf einem dar­in fest­ge­leg­ten Maß der Leis­tung oder der Zeit (Frist oder Ter­min), so ist die Bestim­mung mit einem dem ursprüng­li­chen Maß am Nächs­ten kom­men­den recht­lich zuläs­si­gen Maß zu vereinbaren.